§ 65 »Private« Rechtsetzung

Literatur: Klaus Adomeit, Rechtsquellenfragen im Arbeitsrecht, 1969; Gregor Bachmann, Private Ordnung, 2006; Ludwig Enneccerus/Hans Carl Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1952, §§ 38 ff.; Petra Buck-Heeb/Andreas Dieckmann, Selbstregulierung im Privatrecht, 2010; Josef Esser, Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung des Privatrechts, 4. (unveränd). Aufl. 1990; Ferdinand Kirchhof, Private Rechtsetzung, 1987; Johannes Köndgen, Privatisierung des Rechts, AcP 206, 2006, 477-525; Ulrich Meyer-Cording, Rechtsnormen, 1971;  Anne Röthel, Normkonkretisierung im Privatrecht, 2004; Harm Schepel, Private Regulators in Law, in: Joost Pauwelyn u. a. (Hg.), Informal International Lawmaking, 2012, S. 356-367; Gunther Teubner, Standards und Direktiven in Generalklauseln, 1971; Felix Uhlmann, »Die Normen können bei … bezogen werden«, Gesetzgebung & Evaluation 2013, 89-104; Klaus Vieweg, Normsetzung und -anwendung deutscher und internationaler Verbände, 1990.

I. Verträge als Rechtsquelle

Der Vertrag fügt sich ohne weiteres in den Stufenbau der Rechtsordnung. Er nimmt dort allerdings den niedrigsten Platz ein, denn er muss anderen Rechtsquellen weichen. Die Geltung des Vertrages beruht auf der von der Rechtsordnung den Vertragsschließenden verliehenen Kompetenz, die wir Privatautonomie nennen (o. xxx). Damit wird der wirksame Vertrag zur (konkret-individuellen) Rechtsnorm. Dennoch ist der Vertrag keine Rechtsquelle im technischen Sinne, weil er keine Verpflichtungen für unbeteiligte Dritte begründet. Eine Ermächtigung Privater zur bindenden Regelung gegenüber Dritten wäre auch verfassungsrechtlich problematisch, jedenfalls rechtfertigungsbedürftig. Dementsprechend kann es nach unseren Festlegungen »privates« Recht eigentlich nicht geben.

Die Möglichkeit, durch Vertrag auch gesetzliche Regeln abzubedingen, ist nur scheinbar eine Ausnahme von dem im Stufenbau maßgeblichen Rangprinzip, denn insoweit hat der Gesetzgeber nur auf sein jederzeit rückholbares Regelungsprivileg verzichtet.

II. Vereinbarte Regelwerke

III. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

IV. »Gesellschaftliches« Recht

V. Technische Normen und Standards