§ 55 Rechtsgeltung und Rechtswirksamkeit

I. Verhaltenswirksamkeit und Effektivität

II. Rechtsgeltung trotz fehlender Rechtswirksamkeit?

III. Suspension der Rechtsgeltung im Ausnahmezustand

IV. Die Regelbarkeit des Ausnahmezustands

Ist es möglich und sinnvoll, den Ausnahmezustand positivrechtlich zu regeln oder fordert eine solche Regelung zum Missbrauch heraus? Bestritten wird, dass Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Ausnahmezustandes mit »subsumierbarer Klarheit« festgelegt werden können. Böckenförde vertrat hingegen in einem Vortrag, den er Carl Schmitt zum 90. Geburtstag am 11.7.1978 widmete, die These, die Anerkennung der Möglichkeit des Ausnahmezustandes und dessen verfassungsrechtliche Verankerung sei die bessere Lösung als die kleine Lösung der Notstandsverfassung von 1968 und ihre Ergänzung durch sog. Antiterrorgesetze. Lübbe-Wolf widersprach, weil ein generalklauselartig formulierter Ausnahmezustand nicht vor Missbrauch geschützt werden könne. In einer echten Notlage müsse man den Amtsträgern zumuten, illegale Maßnahmen zu ergreifen. In einer Gewissensentscheidung »unter Inkaufnahme aller nicht nur politischen, sondern auch rechtlichen Konsequenzen« liege »der einzige zuverlässige Test für die Ernsthaftigkeit der Überzeugung vom Vorliegen eines wirklichen Notstandsfalles«.

V. Der permanente Ausnahmezustand als Topos der Rechtskritik

VI. Notstandsfeste Normen?