§ 27 Recht ohne Willensfreiheit?

IV. Genuine und faktische Normativität

Literatur: Eugen Fischer/John Collins (Hg.), Experimental Philosophy. Rationalism, and Naturalism, Rethinking Philosophical Method, 2015; Eric Hilgendorf, Rechtswissenschaft, Philosophie und Empirie. Plädoyer für ein naturalistisches Forschungsprogramm, in:FS Ernst-Joachim Lampe, 2003, 285-300; Lorenz Kähler, Weder Idealismus noch Naturalismus: Zum Anliegen einer Idealitätstheorie des Rechts, ARSP 107, 2021, 392-416; Brian Leiter, Naturalizing Jurisprudence, 2007; Stefan Magen, Zur naturalistischen Erklärung rechtlicher Normativität, ARSP-Beiheft 155, 2018, 45-69.

Wenn man davon ausgeht, dass Kausalität die Welt regiert, ist damit die ontologische Frage nach dem »Wesen« von Recht (und Moral) beantwortet. Es gibt keine genuine Normativität jenseits der raum-zeitlich gegenständlichen Welt. Aber damit sind Recht (und Moral) nicht am Ende, sondern sie gewinnen eine realistische Basis. Die empirischen Disziplinen sind weit davon entfernt, Normen und Werturteile kausal zu erklären und Entscheidungen vorherzusagen. Was sie aber leisten, ist eine plausible Erklärung für die Entwicklung des Rechts als eines emergenten Phänomens mit einer Eigendynamik, in der auch Ideale wie die Idee der Gerechtigkeit mit dem ganzen Paket der rechts- und moralphilosophischen Reflexion ihren Platz haben und kausale Wirkungen entfalten können. Eine Überwindung des Non-Kognitivismus auf empirischer Basis ist nicht in Sicht, auch wenn immer wieder neue Anläufe unternommen werden, z. B. in dem Sammelband von Fischer/Collins. Viele Juristen suchen eine empirische Basis in der Anthropologie (Hilgendorf). Ihre Erwartungen werden dort allerdings weitgehend enttäuscht (u. xxx).

Für die Einzelheiten sei auf die Darstellung von Stefan Magen verwiesen. Kähler entzieht sich einfach einer Auseinandersetzung mit den Thesen Magens. Auch Alexys These von der Doppelnatur des Rechts ist ein überflüssiger Rettungsversuch.