I. Gesetz, Dogmatik und Methode
Normtexte in Gestalt einzelner Paragrafen bieten oft keine vollständigen Rechtsnormen. Um einen Fall zu lösen, muss man verschiedene Normelemente zu einer imperativen Norm, zu einem konkreten, mit einer Sanktion versehenen Gebot oder Verbot zusammenfügen. Dazu bedarf es einer Vorstellung vom Zusammenwirken vieler Teile. Ausgangspunkt ist meistens die Suche nach eine Anspruchsgrundlage, das heißt, einer Norm, aus der sich ein Gebot oder Verbot entnehmen lässt. »Anspruchsgrundlagen« sind unter diesem Namen nur im Zivilrecht geläufig. Der Sache nach gibt es sie in allen Rechtsgebieten. Hinter der Anspruchsgrundlage verbirgt sich nämlich die Idee des subjektiven Rechts. Aber damit ist es nicht getan. Stets ist nach weiteren Voraussetzungen zu fragen, die nicht in der Anspruchsnorm selbst enthalten sind, nach Ausnahmen, die das Gebot einschränken oder Besonderheiten, die die Sanktionierung verhindern. Um kein Element zu übersehen, helfen Prüfprogramme in Gestalt von Aufbauschemata wie sie in Anleitungen zu Erstellung von Klausuren und Hausarbeiten angeboten werden. Solche Anleitungen sind keineswegs trivial. Dahinter stehen viele Jahrzehnte rechtsdogmatischer Bemühungen. Das simpelste Schema dieser Art wäre die aus dem Strafrecht geläufige Grobgliederung nach Tatbestand, Rechtwidrigkeit und Schuld.
Die Prüfungs- oder Aufbauschemata unterscheiden sich nach Rechtsgebieten. Soweit Grundrechte als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, tritt an die Stelle des Tatbestandes der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Zur Prüfung der Rechtswidrigkeit sind zunächst die Grundrechtschranken zu ermitteln. Falls solche nicht einschlägig sind, kann sich die Rechtfertigung des Eingriffs aus konkurrierenden Grundrechten und Verfassungsgütern ergeben. Dann mündet die Prüfung über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in einer Abwägung. Im folgenden Abschnitt II soll gezeigt werden, wie bei der klausurmäßigen Behandlung eines Falls allgemeine Rechtsbegriffe wie Handlung, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Vorsatz und Fahrlässigkeit unentbehrlich sind.
II. Zum »Begriff« des Verbrechens und der unerlaubten Handlung
III. Rechtswidrigkeit
1. Rechtfertigungsgründe als negative Tatbestandsmerkmale
2. Einheitlichkeit und Relativität der Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
1. Zum Vorsatz
2. Zur Fahrlässigkeit
Klaus F. Röhl, Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Fahrlässigkeit, JZ 1974, 521-528.