I. Der positivistische (technologische) Institutionsbegriff
II. Institutionelles Rechtsdenken
1. Maurice Hauriou (1856-1929)
2. Carl Schmitt (1888-1985): Konkretes Ordnungsdenken
3. Institutionalistischer Rechtspositivismus (MacCormick/Weinberger)
III. Die Lehre von den institutionellen Garantien der Verfassung
IV. Die Institution als Kontaktbegriff zur sozialen Realität
Eine Gemeinsamkeit allen institutionellen Rechtsdenkens liegt darin, dass es betont auf die soziale Wirklichkeit rekurriert. Deshalb wird diese Denkweise oft als rechtssoziologisch in Anspruch genommen. Die Wirklichkeit soll über die Institution in die Rechtsbetrachtung oder gar Rechtsfindung Eingang finden. Doch diese Forderung wird selten eingelöst; das heißt, der Zusammenhang mit empirischer Sozialforschung wird nicht hergestellt. Die Wirklichkeit bleibt durch Alltags- und Berufserfahrung vermittelt. Solche Empirie ist nicht weniger subjektiv als individuelle Wertungen oder Einstellungen. In Anspielung auf die bekannte juristische Formel von der Parallelwertung in der Laiensphäre kann man beim institutionellen Rechtsdenken von einer Parallelsoziologie in Juristenköpfen sprechen.