§ 8 Begriffs- und Wesensjurisprudenz

IV.        Begriffseinteilung und Klassifikation

Literatur: Karl Engisch, Begriffseinteilung und Klassifikation in der Jurisprudenz, FS Larenz 1973, 126ff.

Ohne Be­griffe kann man nicht denken. Wenn man aber Begriffe bildet, so muss man sie unweigerlich voneinander abgrenzen und bringt sie damit in eine Ordnung, das heißt, in ein System. Es ist auch nichts dagegen zu sagen, dass man sich von dem System anregen lässt, neue Begriffe zu bilden, die sich dort einfügen. Das besagt zunächst nur, dass man die ergänzten Begriffe denken kann, nicht aber, dass ihnen geltende Normen entsprechen.

Karl Engisch hat den ordnenden Umgang mit Rechtsbegriffen seinem Beitrag zur Larenz-Festschrift 1973 in immer noch vorbildlicher Weise dargestellt hat. An dieser Stelle kommt es darauf an, auf den Unterschied zur sog. Begriffsjurisprudenz hinzuweisen. Geläufige Ordnungsmuster sind Dichotomien, Trichotomien usw,, Aufzählungen, Bäume oder Pyramiden. Jannis Lennartz (Dogmatik als Methode, 2017) hat den Blick auf die »Konstruktion« von Begriffen für die Textauslegung gelenkt: Zwischen die Begriffe des Normtextes und die Subsumtion treten dogmatische Begriffe:

»Der Begriff ›Wegnahme‹ findet sich unmittelbar in § 242 StGB, der Begriff ›Gewahrsamsbruch‹ nicht; ›Wohnung‹ findet sich in Art. 13 Abs. 1 GG, ›Schutzbereich‹ nicht.« (S. 172).