§ 56 Rechtserzeugung im Stufenbau

I. Der Stufenbau als Hierarchie von Ermächtigungsnormen

Texte: Rudolf Bierling, Juristische Prinzipienlehre, Bd. 1, 1894, 107 ff., Bd. 2, 1898, 117 ff.; Adolf Julius Merkl, Lehre von der Rechtskraft, 1923, 181 ff.; ders., Das doppelte Rechtsantlitz [Juristische Blätter 42, 1918 425] in: Merkl, Gesammelte Schriften, 1993, Bd. I, 1, S. 227-252; ders., Prolegomena zu einer Theorie des rechtlichen Stufenbaus (1931), ebd. S. 437-492; Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl. 1960, 228 ff..

Literatur: Jürgen Behrend, Untersuchungen zur Stufenbaulehre Adolf Merkls und Hans Kelsens, 1977; Ernst Clemens Jabloner u. a. (Hg.), Der Stufenbau des Rechts auf dem Prüfstand, 2022; Martin Borowski, Die Lehre vom Stufenbau des Rechts nach Adolf Julius Merkl, in: Stanley L. Paulson/Michael Stolleis (Hg.), Hans Kelsen, 2005, 122-159; András Jakab, Probleme der Stufenbaulehre, ARSP 91, 2005, 333-365; Theo Öhlinger, Der Stufenbau der Rechtsordnung. Rechtstheoretische und ideologische Aspekte, 1975; Stanley L. Paulson, Zur Stufenbaulehre Merkls in ihrer Bedeutung für die Allgemeine Rechtslehre, in: Robert Walter (Hg.), Adolf J. Merkl. Werk und Wirksamkeit, 1990; Theodor Schilling, Rang und Geltung von Normen in gestuften Rechtsordnungen, 1994; Alfred Verdroß, Die Einheit des rechtlichen Weltbildes auf der Grundlage der Völkerrechtsverfassung, 1923; Rainer Wahl, Der Vorrang der Verfassung und die Selbständigkeit des Gesetzesrechts, NVwZ 1984, 401-409.

Während die philosophischen Theorien der Rechtsgeltung mehr oder weniger pauschal die Geltung eines Rechtssystems begründen, stellt die Stufenbaulehre die Verbindung von einem abstrakten Ausgangspunkt zu konkreten Rechtsnormen her. Sie schafft damit die Verbindung zur Rechtsquellenlehre. Der Stufenbau begründet ein kohärentes, hierarchisches Rechtssystem. Doch dieses System beruht letztlich nicht auf Logik, sondern auf einem Werturteil. Deshalb hat die Praxis immer wieder damit zu tun, dass Normen, die als Rechtsnormen angeboten werden, sich nicht in den Stufenbau fügen. Dann bleibt von der rechtstheoretischen Ausgangsposition die Forderung, Widersprüche zu vermeiden und eine einheitliche, kohärente Rechtsordnung herzustellen.

Recht ist nicht gleich Recht. Nicht alles Recht hat den gleichen Rang. Deshalb kann man von einem Stufenbau der Rechtsordnung sprechen.

II. Die Grundnorm im Bundesstaat

III. Rechtsschöpfung im Stufenbau

IV. Kritik der Stufenbaulehre durch Netzwerk- und Systemtheorie

V. Der Stufenbau gegenüber Globalisierung und Pluralisierung