§ 38 Die Imperativentheorie

I.        Mehr als eine »Theorie«

Indem wir die soziale Norm und damit auch die Rechtsnorm als Verhaltensforderung interpretieren, folgen wir implizit der sog. Imperativentheorie, die besagt: Jeder vollständige Rechtssatz enthält entweder ein Gebot oder Verbot.

Die Imperativentheorie ist keine innerjuristische Theorie, also nicht bloß ein Vorschlag, wie man das Recht verstehen soll, sondern eine echte Theorie mit empirisch-analytischem Gehalt. Die Elementarteilchen des Rechts lassen sich nur als Gebote und Verbote beschreiben. Alles weitere ergibt sich erst aus einer Kombination verschiedener »Imperative«. Ein subjektives Recht entsteht aus dem Zusammenwirken mehrerer Ge- und Verbote derart, dass im Streitfall bestimmte Subjekte ermächtigt sind, eine Pflicht einzuklagen. Auch die Ermächtigung zur Klage ist wiederum nur eine Kombination von Geboten und Verboten, die an die Justiz gerichtet sind.

II. Begründer der Imperativentheorie

III. Vollständige und unvollständige Rechtssätze

IV. Kritik der Imperativentheorie

V. Vorzüge der Imperativentheorie

VI. Exkurs: Recht und Gewalt

Literatur: Walter Benjamin, Zur Kritik der Gewalt, 1921/1922, in: Gesammelte Schriften, Bd. II.1, 1999, 179-204; Richard Bessel, Violence, A Modern Obsession, 2015; Robert M. Cover, Nomos and Narrative, Harvard Law Review 97, 1983/84, 4-68; ders. Violence and the Word, Yale Law Journal 95, 1985/86, 1601-1629, wieder abgedruckt in: Martha Minow u. a. (Hg.), Narrative, Violence, and the Law. The Essays of Robert Cover, 1992; Jacques Derrida, Gesetzeskraft. Der »mystische Grund der Autorität«, 1991 [La Force de Loi, 1990]; Johan Galtung, Strukturelle Gewalt, 1975; Peter Imbusch, Der Gewaltbegriff, in: Wilhelm Heitmeyer/John Hagan (Hg.), Internationales Handbuch der Gewaltforschung, 2002, 26-57; Christian Kalthöner, Die Gewalt des Rechts; 2021; Gertrud Nunner-Winkler, Überlegungen zum Gewaltbegriff, in: Wilhelm Heitmeyer/Hans-Georg Soeffner (Hg.), Gewalt, 2004, 21-61; Stephan Moebius/Frithjof Nungesser, Symbolische Gewalt., Bürger & Staat 68, 2018, 120-127; Michael Riekenberg, Auf dem Holzweg? Über Johan Galtungs Begriff der »strukturellen Gewalt«, Zeithistorische Forschungen, 2008, 172-177; Frederick F. Schauer, Was Austin Right After All? On the Role of Sanctions in a Theory of Law, Ratio Juris 23 , 2010, 1-21; ders.,  The Force of Law, 2015; Dietrich Schotte, Was ist Gewalt?, 2020 (rezensiert von Wolfgang Hellmich, ARSP 107, 2021, 627-629.

Mit dem Recht verbindet sich die Vorstellung der physischen Gewalt als letzten Sanktions- und Durchsetzungsmittels, mit staatlichem Recht auch die Vorstellung des Gewaltmonopols. »Recht und Gewalt« ist deshalb ein großes Thema von Rechts­philo­sophie und Rechtskritik. An dieser Stelle, also im Zusammenhang mit der Impera­tiventheorie, geht es nur um einen abstrakten Begriff des Rechtszwangs. Doch die Abstraktion fällt leichter, wenn zuvor die Gewaltdiskussion jedenfalls angedeutet wird.

Die Gewaltdiskussion lebt von und leidet unter einem notorisch vagen Gewaltbegriff. Mit den aus dem Strafrecht geläufigen Unterscheidungen von vis absoluta und vis compulsiva, physischer und psychischer Gewalt, Gewalt gegen Personen und Gewalt gegen Sachen ist es nicht getan. Wenn im Verfassungsrecht von Gewaltenteilung die Rede ist, nähert sich der Gewaltbegriff dem der Macht, ähnlich bei Befehlsgewalt, elterlicher Gewalt usw.

Die englische und die französische Sprache unterscheiden zwischen force und violence. In beiden Sprachen ist violence eher die körperliche Gewalt. Dennoch ist im Englischen von structural violence (Galtung) die Rede und im Französischen von violence symbolique (Bourdieu), Judith Butler spricht gar von »ethischer Gewalt« (Kritik der ethischen Gewalt. Adorno-Vorlesungen, 2003), wiewohl doch in allen drei Fällen gerade eine unkörperliche Gewalt gemeint ist. Es handelt sich um eine beabsichtigte contradictio in adjectu. Dieser rhetorisch mitgeführte Widerspruch bringt den ganzen Gewaltdiskurs zum Schillern. Im Hintergrund steht immer die körperliche Gewalt. Sie macht den Gewaltbegriff zu einem Faszinosum oder gar Mysterium. Antiker Mythos und Tragödie, die mit körperlicher Gewalt beginnen oder enden, sind beliebte Anknüpfungspunkte.

Der kanonische Text zu dem schwierigen Verhältnis von Recht und Gewalt stammt von Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt (1920/1921). Benjamin hat die Stichworte für die weitere Diskussion vorgegeben. Er hat insbesondere auch die Verknüpfung des Themas mit Mythologie und Theologie vorgedacht. Benjamins Essay gipfelt in einer Analogisierung von proletarisch-revolutionärer und göttlicher Gewalt.

Eine positivistisch-analytische Linie der amerikanischen Rechtstheorie folgte der Lehre H. L. A. Harts und verzichtete auf den Rechtszwang als Theoriebaustein. Dagegen wurde in der postmodernen Diskussion Gewalt zu einer Metapher, die eine Grundeigenschaft des Rechts charakterisieren soll. In der Einleitung zu ihrem Sammelband »Law’s Violence« (1995) schreiben Austin Sarat und Thomas R. Kearns:

»The essays collected in Law’s Violence explore that mystery. Each recognizes that violence, as a fact and a metaphor, is integral to the constitution of modern law, and that law is a creature of both literal violence, and of imaginings and threats of force, disorder, and pain. Each acknowledges that in the absence of such imaginings and threats there is no law, and that modern law is built on representations of aggression and disruption. Law is, in this sense, an extended meditation on a metaphor.«

Angestoßen wurde die Diskussion besonders durch Aufsätze von Robert M. Cover, die von moralischem Pathos getragen sind:

»Legal interpretation takes place in a field of pain and death. This is true in several senses. Legal interpretive acts signal and occasion the imposition of violence upon others: A judge articulates her understanding of a text, and as a result, somebody loses his freedom, his property, his children, even his life. Interpretations in law also constitute justifications for violence which has already occurred or which is about to occur. When interpreters have finished their work, they frequently leave behind victims whose lives have been torn apart by these organized, social practices of violence.« (1985/86 S. 1601)

Auch wenn Cover sich nach Umwegen über Folter und Märtyrertum mäßigt (S. 1601),

»If I have exhibited some sense of sympathy for the victims of this violence it is misleading. Very often the balance of terror in this regard is just as I would want it.«

so bleibt doch eine existentialistische Verkopplung von Recht und Gewalt. Sie führt dazu, Rechtsanwendung schlechthin für gewaltsam zu halten:

»Legal interpretation is … designed to generate credible threats and actual deeds of violence….«

Richter sind schon deshalb gewaltätig, weil sie bestimmte Rechtsauffassungen zurück­weisen:

»Judges are people of violence. Because of the violence they command, judges characteristically do not create law, but kill it. Theirs is the jurispathic office. Confronting the luxuriant growth of a hundred legal traditions, they assert that this one is law and destroy or try to destroy the rest.« (1983/84 S. 53)

Im Mittelpunkt von Derridas »Force de Loi« steht eine »dekonstruktive« Lektüre von Benjamins »Kritik der Gewalt«.

Derrida kritisiert bei Benjamin »eine furchtbare Zweideutigkeit«, das Mitschwimmen auf »der großen anti-parlamen­tarischen und gegen-aufklärerischen Welle, an deren Oberfläche dann der Nazismus auftaucht«, die »messianisch-marxistisch oder arche-eschatologisch« gefärbte Sprache und ihre Nähe zu Heidegger und Carl Schmitt. Benjamin hatte in einer Synthese jüdisch-eschatologischer Vorstellungen mit dem neomarxistischen Aktionismus George Sorels die Überwindung der instrumentellen Gewalt des Rechts durch eine reine göttliche Gewalt gefordert. Deren zeitgemäßen geschichtlichen Ausdruck sah Benjamin mit Sorel vor allem im proletarischen Generalstreik, der die Rechtsgewalt des Staates abschafft.

Derrida vermeidet es, im Titel von »Violence de Loi« zu sprechen und sucht nach der Gesetzeskraft als einer force juste ou nonviolente. Freilich kommt hier eine neue Mehrdeutigkeit hinein, wenn violence die Bedeutung ungerechter Gewalt erhält, die dann auch wieder unkörperlich sein kann. Es ist immerhin tröstlich, dass Derrida – eher unerwartet – bei seiner Benjamin-Lektüre die Gerechtigkeit, so fern und unerreichbar sie auch sein mag, gegenüber der Gewalt in Schutz nimmt.

Eine Funktion des Rechts besteht darin, physische Gewalt auszuschließen und unkörperliche Gewalt zu begrenzen. Dazu ist freilich die Drohung mit Gewalt und gelegentlich ihr Einsatz erforderlich. Nicht ganz selten ist das im Prinzip gewaltfeindliche Recht selbst erst durch einen Gewaltakt zur Herrschaft gekommen. Diese beiden Grundtatsachen lasssen sich leicht als Paradox formulieren:

»Die erste Feststellung besagt: Das Recht ist das Gegenteil der Gewalt … Die zweite Feststellung besagt: Das Recht ist selbst Gewalt … Beide Feststellungen stehen im Gegensatz zueinander, aber keine von ihnen kann bestritten werden; beide sind wahr.« (Christoph Menke, Recht und Gewalt, in: FS Gunther Teubner, 2009, 83-96, S. 83)

Das Paradox resultiert aus der Verwendung von uneingeschränkten Allsätzen. Mit dem gleichen Recht ließe sich sagen: Der Autor ist paradox, denn der Autor schläft und der Autor wacht. Das Paradox verschwindet, wenn die Allsätze dahin eingeschränkt werden, dass der Autor am Tage wacht und nachts schläft. Wegen solcher Zwittrigkeiten ist die postmoderne Gewaltdiskussion eher verwirrend als erhellend. Im Übrigen ist sie vor allem expressiv, das heißt, sie dient zum Ausdruck einer pathetisch-kritischen Einstellung gegenüber dem Recht. Darüber geht verloren, dass »Gewaltabkehr« von gesellschaftlichen auch zu einem juristischen Projekt geworden ist.

Zu den postmodernen Autoren, die im Anschluss an Walter Benjamin (und Carl Schmitt) den Gewaltdiskurs fortsetzen, gehören Giorgio Agamben (Homo sacer, 2002) und Christoph Menke (Recht und Gewalt, 2011). Seitz hat darauf hingewiesen, dass beide, wie schon zuvor Walter Benjamin, das Recht als Form im Auge haben, die sich letztlich auf Gewalt stützt, und eben diese Form aushebeln wollen, ohne anzugeben, was an deren Stelle treten könnte. Produktive Rechtskritik müsse stattdessen bei den Inhalten des Rechts ansetzen (Sergej Seitz, Entsetzungen. Transformationen der Rechtsgewalt bei Giorgio Agamben und Christoph Menke, Juridikum, 2015, 495-504).

VII. Imperativ und Rechtszwang

VIII. Imperativentheorie und Legitimität des Rechts

IX. Anhang zu V: Das Adressatenproblem im Strafrecht