§ 100 Handeln, positives Tun und Unterlassen

I.        Philosophische Handlungstheorie

Bei aller Liebe zur Interdisziplinarität: Wir haben uns nicht davon überzeugen können, dass die philosophische Handlungstheorie Juristen weiterführt. Vielleicht können Philosophen eher von Juristen lernen. So haben sie Jürgen Rödigs Handlungstheorie, die den Schlüssel zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen bildet, nicht rezipiert. Wir begnügen uns daher mit Literaturhinweisen.

Prominente Autoren sind Elizabeth Anscombe, (Intention. 2. Aufl. 1963),  Gilbert Ryle (The Concept ofMind, 1949) und Donald Davidson (Essays on Actions and Events, 2. Aufl. 2001, deutsche Übersetzung der schmaleren ersten Auflage: Handlung und Ereignis, 1990). I Einen ersten Zugang bieten Handbuchartikel: Klaus Corcilius/Christof Rapp, Handlungstheorie, in: Christof Rapp/Klaus Corcilius (Hg.), Aristoteles-Hb, 2. Aufl. 2021, 557-561; Ralf Stoecker, Handlung, Handlungstheorie, in: Stefan Gosepath u. a. Hb der Politischen Philosophie und Sozialphilosophie, 2008, 470-477. Die auch für Juristen wichtige Frage, ob unsere subjektiven Handlungsgründe auch kausal die Ursachen unserer Handlungen sind, hat Davidson bejaht (Actions, Reasons and Causes, Journal of Philosophy 60, 1963, 685–700 (deutsch: Handlungen, Gründe, Ursachen in: Handlung und Ereignis, 1990, S. 19-42). Ein wichtiger, dort nicht aufgenommener Aufsatz ist »Problems in the Explanation of Action«, in: Ph. Pettit et al. (Hg.), Metaphysics and Morality, 1987, S. 35-49. Einen anspruchsvollen Einblick in die analytische Handlungstheorie bietet Wolfgang Spohn, Handlung und Abwägung in der Entscheidungstheorie, in: Weyma Lübbe/Thomas Grosse-Wilde (Hg.), Abwägung, 2022, 3-36. Spohn meint, die kauslae Handlungsheorie der Philosophen und die juristische Handlungstheorie dürften kaum in Konflikt geraten. Auch dweitere Abhandlungen dieses Sammelbands knüpfen an die philosophische Handlungstheorie an.

II. Handlung als menschliches Verhalten oder als Pflichterfüllung bzw. -verstoß

III. Handlung und Unterlassung

IV. Erfolgsdelikte und Tätigkeitsdelikte

V. Vorsätzliche und fahrlässige Unterlassung

VI. Echte und unechte Unterlassungsdelikte

VII. Fahrlässigkeit als Unterlassung

[Joachim Renzikowski weist darauf hin, dass die Deutung des Fahrlässigkeitsdelikts als Unterlassungstat heute nahezu einhellig verworfen werde und verzichtet deshalb auf eine nähere Auseinandersetzung mit unserer Auffassung (Die Fahrlässigkeitstat aus normtheoretischer Sicht, in: Alexander Aichele u. a., Hg., Normentheorie 2022, 119-137, S. 120 mit Fn. 5). An dieser Stelle muss es genügen, auf unsere frühere ausführliche Begründung zu verweisen, die Renzkowski anscheinend nicht kannte: K. F. Röhl, Praktische Rechtstheorie: Die Abgrenzung von Tun und Unterlassen und das fahrlässige Unterlassungsdelikt, JA 1999, 895-901.]